Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Letzte Tagebuchzahl
§ 14.Paragraph 14,
In jeder Einlage ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung in der Aufschrift die Tagebuchzahl der jeweils letzten vollzogenen Eintragung unter Beifügung der Jahreszahl als letzte Tagebuchzahl ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung ist gleichzeitig mit der Löschung der Plombe gemäß § 13 Abs. 1 zu berichtigen. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hierfür nicht erforderlich. In jeder Einlage ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung in der Aufschrift die Tagebuchzahl der jeweils letzten vollzogenen Eintragung unter Beifügung der Jahreszahl als letzte Tagebuchzahl ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung ist gleichzeitig mit der Löschung der Plombe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zu berichtigen. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hierfür nicht erforderlich.
Anmerkung
Anhand der letzten TZ kann leicht die Aktualität vorhandener Grundbuchsabschriften festgestellt werden.
Schlagworte
Bleistiftmarke, TZ
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
NOR12032139
alte Dokumentnummer
N2198017031R