Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Innere Einrichtung des Grundbuchs
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter (§ 6 Abs. 1 AllgGAG) sind nicht anzulegen.Abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter (Paragraph 6, Absatz eins, AllgGAG) sind nicht anzulegen.
(2)Absatz 2,In Tirol sind die gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs (§ 69 AllgGAG) dadurch zu bilden, daß den Einlagen der geschlossenen Höfe die Einlagezahlen von 90000 aufwärts, den anderen Einlagen die Einlagezahlen bis 90000 vorbehalten werden.In Tirol sind die gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs (Paragraph 69, AllgGAG) dadurch zu bilden, daß den Einlagen der geschlossenen Höfe die Einlagezahlen von 90000 aufwärts, den anderen Einlagen die Einlagezahlen bis 90000 vorbehalten werden.
Schlagworte
B-Blatt, C-Blatt, Höfeabteilung, EZ
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
NOR12032143
alte Dokumentnummer
N2198017035R