Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Text
Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), so ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Das entscheidende Gericht hat über die Zulässigkeit der Eintragung auch mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden und die Eintragung selbst zu vollziehen. In der Eintragung ist nach der Tagebuchzahl des Lagegerichts auch die Tagebuchzahl des entscheidenden Gerichts anzugeben.
(3)Absatz 3,Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
NOR40099946