Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Übertragung von Grundbuchskörpern aus der Landtafel
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Übertragung von Grundbuchskörpern oder Teilen von Grundbuchskörpern gemäß § 68 Abs. 2 AllgGAG ist nach der Umstellung einer Landtafel auf automationsunterstützte Datenverarbeitung auf Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn dies mit Rücksicht auf den Stand der Umstellung der betroffenen Grundbücher auf automationsunterstützte Datenverarbeitung zweckmäßig ist.Die Übertragung von Grundbuchskörpern oder Teilen von Grundbuchskörpern gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AllgGAG ist nach der Umstellung einer Landtafel auf automationsunterstützte Datenverarbeitung auf Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn dies mit Rücksicht auf den Stand der Umstellung der betroffenen Grundbücher auf automationsunterstützte Datenverarbeitung zweckmäßig ist.
(2)Absatz 2,Erstrecken sich die zu übertragenden Grundbuchskörper oder Teile von Grundbuchskörpern innerhalb eines Gerichtsbezirks über mehrere Katastralgemeinden, so können unter Berücksichtigung der Übersichtlichkeit des Grundbuchs und der leichteren Grundbuchsführung für diesen Gerichtsbezirk auch mehrere Grundbuchskörper gebildet werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
NOR12032149
alte Dokumentnummer
N2198017041R