Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Text
3a. Abschnitt
Eisenbahnen
Auflösung des Eisenbahnbuchs
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,Die elektronische Umschreibung (§ 2a) des Eisenbahnbuchs hat dadurch zu geschehen, dass die dort eingetragenen Grundstücke unter Beachtung der §§ 24b und 24c in das Grundbuch der jeweiligen Katastralgemeinde übertragen werden. Die Ersichtlichmachung der Umschreibung in der elektronisch umgeschriebenen Einlage sowie die Eintragung des Hinweises auf die Umschreibung im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen nach § 2a Abs. 2 sind dabei um den Hinweis auf die Übertragung unter Angabe der Einlagen zu ergänzen, aus denen beziehungsweise in die übertragen wurde.Die elektronische Umschreibung (Paragraph 2 a,) des Eisenbahnbuchs hat dadurch zu geschehen, dass die dort eingetragenen Grundstücke unter Beachtung der Paragraphen 24 b und 24 c in das Grundbuch der jeweiligen Katastralgemeinde übertragen werden. Die Ersichtlichmachung der Umschreibung in der elektronisch umgeschriebenen Einlage sowie die Eintragung des Hinweises auf die Umschreibung im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen nach Paragraph 2 a, Absatz 2, sind dabei um den Hinweis auf die Übertragung unter Angabe der Einlagen zu ergänzen, aus denen beziehungsweise in die übertragen wurde.
(2)Absatz 2,Nach der elektronischen Umschreibung des Eisenbahnbuchs sind Eisenbahnen nur noch nach den §§ 24b und 24c zu verbüchern.Nach der elektronischen Umschreibung des Eisenbahnbuchs sind Eisenbahnen nur noch nach den Paragraphen 24 b und 24 c zu verbüchern.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
NOR40099949