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§ 126a GWG 2011

Fassungen
ab 07.08.2013 — BGBl. I Nr. 174/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 126a heute07.08.2013 BGBl. I Nr. 174/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126 a

Inkrafttretensdatum

07.08.2013BGBl. I Nr. 174/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Verbrauchs- und Gaskosteninformation bei Messung durch intelligente Messgerät

Paragraph 126 a,

  1. Absatz eins,Endverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Versorger monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß Paragraph 129, Absatz eins, eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungsrelevant sind, der Stundenwerte erstellte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Gaskosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Gaskosteninformation auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.
  2. Absatz 2,Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Absatz eins, für diesen sinngemäß.
  3. Absatz 3,Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Absatz eins, transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Gaskosteninformation gemäß Absatz eins und Absatz 2, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Verbrauchsinformation

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40155118