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§ 126b GWG 2011

Fassungen
ab 07.08.2013 — BGBl. I Nr. 174/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 126b heute07.08.2013 BGBl. I Nr. 174/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126 b

Inkrafttretensdatum

07.08.2013BGBl. I Nr. 174/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Verbrauchs- und Gaskosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte

Paragraph 126 b,

Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation mit der Rechnung zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber diesen Endverbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Versorger unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch den Endverbraucher, die Verbrauchsdaten zu senden. Dem Endverbraucher ist innerhalb von zwei Wochen eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Paragraph 126 a, gilt sinngemäß. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Gaskosteninformation nicht zu übermitteln.

Schlagworte

Verbrauchsinformation

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40155119