Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Text
3. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes
Endigungstatbestände
§ 52.Paragraph 52,
Die Genehmigung gemäß § 43 endet: Die Genehmigung gemäß Paragraph 43, endet:
durch Entziehung der Genehmigung gemäß § 53;durch Entziehung der Genehmigung gemäß Paragraph 53,;
durch Zurücklegung der Genehmigung;
durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus § 54 nichts anderes ergibt;durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus Paragraph 54, nichts anderes ergibt;
durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
durch Untersagung des Betriebes gemäß § 57;durch Untersagung des Betriebes gemäß Paragraph 57,;
wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in § 7 Abs. 1 Z 20 oder Z 72 umschriebenen Merkmale zutreffen.wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, oder Ziffer 72, umschriebenen Merkmale zutreffen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40132825