Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
Entziehung
§ 53.Paragraph 53,
Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß § 43 zu entziehen, wenn Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß Paragraph 43, zu entziehen, wenn
die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 44) nicht mehr vorliegen;die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (Paragraph 44,) nicht mehr vorliegen;
ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 51 nachzuweisen, nicht nachkommt;ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 51, nachzuweisen, nicht nachkommt;
der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
Schlagworte
Fernleitungsbetreiber
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40132826