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§ 94 GWG 2011

Fassungen
ab 22.11.2011 — BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 94 heute22.11.2011 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Widerruf und Erlöschen der Genehmigung

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er
    1. Ziffer eins
      seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder
    2. Ziffer 2
      seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine in Paragraph 93, Absatz eins, festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (Paragraph 91,) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
  3. Absatz 3,Bescheide gemäß Absatz 2, sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird.
  5. Absatz 5,Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Regulierungsbehörde einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (Paragraph 95,). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132867