Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
Widerruf und Erlöschen der Genehmigung
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er
seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder
seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.
(2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
eine in § 93 Abs. 1 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt odereine in Paragraph 93, Absatz eins, festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 91) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (Paragraph 91,) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
(3)Absatz 3,Bescheide gemäß Abs. 2 sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.Bescheide gemäß Absatz 2, sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird.
(5)Absatz 5,Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Regulierungsbehörde einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (§ 95). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Regulierungsbehörde einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (Paragraph 95,). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40132867