Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Text
Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Die Zuweisung von Netzbenutzern,
die keiner Bilanzgruppe angehören oder
die keine eigene Bilanzgruppe bilden,
zu einer Bilanzgruppe hat durch Bescheid der Regulierungsbehörde zu erfolgen. Vertragliche Vereinbarungen, die das Verhältnis zwischen den zugewiesenen Versorgern und deren Kunden gestalten, werden durch den Akt der Zuweisung nicht berührt. Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen gelten als integrierender Bestandteil der durch den Akt der Zuweisung konstitutiv begründeten Rechtsbeziehung der unmittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe. Die im Zeitpunkt der Zuweisung in Vertragsbeziehungen zu den Versorgern stehenden Kunden haben keine Parteistellung im Verfahren.
(2)Absatz 2,Die Versorgung der Kunden der einer Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 zugewiesenen Versorger durch den Bilanzgruppenverantwortlichen hat zu marktüblichen Preisen zu erfolgen.Die Versorgung der Kunden der einer Bilanzgruppe gemäß Absatz eins, zugewiesenen Versorger durch den Bilanzgruppenverantwortlichen hat zu marktüblichen Preisen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40132868