Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinarerkenntnis
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.
(2)Absatz 2,Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(3)Absatz 3,Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(4)Absatz 4,Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Dokumentnummer
NOR40160886