Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder
eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder
ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde
und
keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als
ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder
eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Einstellung gilt § 62 Abs. 3 und 4.Hinsichtlich der Einstellung gilt Paragraph 62, Absatz 3 und 4,
(3)Absatz 3,Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.
(4)Absatz 4,Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Dokumentnummer
NOR40160887