Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17.Paragraph 17,
Neufeststellungen (§ 183 ASVG) einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente (§ 15) sind ab 1. Juli 2016 nur bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durchzuführen. Für solche Neufeststellungen sind die Vorschriften des ASVG maßgebend. Die Erlassung dieses Bundesgesetzes allein ist kein Grund für eine Neufeststellung. Neufeststellungen (Paragraph 183, ASVG) einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente (Paragraph 15,) sind ab 1. Juli 2016 nur bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durchzuführen. Für solche Neufeststellungen sind die Vorschriften des ASVG maßgebend. Die Erlassung dieses Bundesgesetzes allein ist kein Grund für eine Neufeststellung.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40178405