Rechtstracker.at

§ 18 HEG

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. I Nr. 162/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.07.2016 BGBl. I Nr. 162/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heeresentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. I Nr. 162/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HEG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Bei einer Neufeststellung einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente (Paragraph 15,) besteht der Anspruch jedenfalls in der Höhe der zuletzt bestehenden rechtskräftig zuerkannten Leistung weiter, sofern die neu festgestellte Rente samt Zusatzrente geringer ist als der aktuelle Betrag der aus dem HVG übergeleiteten Versehrtenrente (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) zusammen mit der Schwerstbeschädigtenzulage. Ist sie höher oder gleich hoch gebührt die neue Rente samt Zusatzrente anstelle der bisherigen Rente und Schwerstbeschädigtenzulage.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn der Neufeststellung eine Besserung des Gesundheitszustandes zugrunde liegt.
  3. Absatz 3,Bei Beschädigten, die zum 30. Juni 2016 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und auf Grund ihrer Rentenbezugsdauer die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 5, HVG erfüllten, ist die Herabsetzung der für die Höhe der Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine berufskundliche Einschätzung erhöht ist, gelten für eine Neufeststellung die Absatz eins bis 3, Eine Neufeststellung im Sinne des Absatz 2, führt zu einem Wegfall der bisherigen berufskundlichen Einschätzung. Berufskundliche Nachprüfungen finden in keinem Fall statt.

Im RIS seit

14.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40178406