Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Sonstige Dauerleistungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Sonstige mit Wirkung vom 30. Juni 2016 zuerkannte gesundheitsbedingte Dauerleistungen und familienbezogene Leistungen (Familienzuschlag gemäß § 26 HVG, Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 26a HVG, Pflegezulage gemäß § 27 HVG, Blindenzulage gemäß § 28 HVG, Blindenführzulage gemäß § 29 HVG, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß § 26b und § 46 HVG, Kleider- und Wäschepauschale gemäß § 29a HVG) sind ab 1. Jänner 2017 nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren.Sonstige mit Wirkung vom 30. Juni 2016 zuerkannte gesundheitsbedingte Dauerleistungen und familienbezogene Leistungen (Familienzuschlag gemäß Paragraph 26, HVG, Schwerstbeschädigtenzulage gemäß Paragraph 26 a, HVG, Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG, Blindenzulage gemäß Paragraph 28, HVG, Blindenführzulage gemäß Paragraph 29, HVG, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß Paragraph 26 b und Paragraph 46, HVG, Kleider- und Wäschepauschale gemäß Paragraph 29 a, HVG) sind ab 1. Jänner 2017 nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren.
(2)Absatz 2,Für diese Dauerleistungen sind grundsätzlich Neufeststellungen, insbesondere auch bei Änderung im Gesundheitszustand, nicht mehr zulässig. Dies gilt nicht für Neufeststellungen nach Abs. 3 sowie allgemein für den Wegfall von Leistungen durch den Wegfall der Voraussetzungen.Für diese Dauerleistungen sind grundsätzlich Neufeststellungen, insbesondere auch bei Änderung im Gesundheitszustand, nicht mehr zulässig. Dies gilt nicht für Neufeststellungen nach Absatz 3, sowie allgemein für den Wegfall von Leistungen durch den Wegfall der Voraussetzungen.
(3)Absatz 3,Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage für nach dem 1. Juli 2016 festgesetzte amtswegige Nachuntersuchungen des Gesundheitszustandes sind durchzuführen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die Prüfung nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen vorzunehmen und erforderlichenfalls über eine Neufeststellung zu entscheiden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat am Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Rahmen der Entscheidungsfindung mitzuwirken. Weitere Nachuntersuchungen sind nicht mehr vorzusehen. Für die Einstellung, Herabsetzung und Erhöhung gilt § 56 Abs. 3 Z 3 lit. c HVG.Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage für nach dem 1. Juli 2016 festgesetzte amtswegige Nachuntersuchungen des Gesundheitszustandes sind durchzuführen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die Prüfung nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen vorzunehmen und erforderlichenfalls über eine Neufeststellung zu entscheiden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat am Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Rahmen der Entscheidungsfindung mitzuwirken. Weitere Nachuntersuchungen sind nicht mehr vorzusehen. Für die Einstellung, Herabsetzung und Erhöhung gilt Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, HVG.
(4)Absatz 4,Beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage ist § 29 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß anzuwenden.Beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage ist Paragraph 29, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 16 ist auch bei den sonstigen Dauerleistungen anzuwenden.Paragraph 16, ist auch bei den sonstigen Dauerleistungen anzuwenden.
Schlagworte
Kleiderpauschale, Pflegezulage
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40178411