Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Sämtliche zu einer Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente gewährten Dauerleistungen (§ 23 Abs. 1) sind bei Wegfall dieser Renten einzustellen.Sämtliche zu einer Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente gewährten Dauerleistungen (Paragraph 23, Absatz eins,) sind bei Wegfall dieser Renten einzustellen.
(2)Absatz 2,Familienzuschläge sind bei Wegfall der in § 26 HVG normierten Voraussetzungen, insbesondere bei Erreichen der Altersgrenzen und bei Ausbildungsende (§ 22), einzustellen. Bei Bezug eines Familienzuschlages für ein Kind ist gleichzeitig ein Kinderzuschuss gemäß § 207 ASVG nicht zu erbringen.Familienzuschläge sind bei Wegfall der in Paragraph 26, HVG normierten Voraussetzungen, insbesondere bei Erreichen der Altersgrenzen und bei Ausbildungsende (Paragraph 22,), einzustellen. Bei Bezug eines Familienzuschlages für ein Kind ist gleichzeitig ein Kinderzuschuss gemäß Paragraph 207, ASVG nicht zu erbringen.
(3)Absatz 3,Die Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 26a HVG ist einzustellen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 90 vH sinkt oder die Pflege- oder Blindenzulage wegfällt.Die Schwerstbeschädigtenzulage gemäß Paragraph 26 a, HVG ist einzustellen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 90 vH sinkt oder die Pflege- oder Blindenzulage wegfällt.
(4)Absatz 4,Der Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß §§ 26b, 46 HVG ist einzustellen, wenn der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 oder die Zusatzrente gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44 HVG wegfällt.Der Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß Paragraphen 26 b, 46, HVG ist einzustellen, wenn der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, oder die Zusatzrente gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 41, Absatz 2 und 44 HVG wegfällt.
Schlagworte
Beschädigtenrente, Pflegezulage
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40178412