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§ 25 HEG

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. I Nr. 162/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.07.2016 BGBl. I Nr. 162/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heeresentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. I Nr. 162/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HEG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Einkommensabhängige Leistungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die mit Wirkung vom 30. Juni 2016 bestehenden einkommensabhängigen Leistungen (Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG, Witwenzusatzrente gemäß Paragraph 33, Absatz 2, HVG, Zulage zur Witwenrente gemäß Paragraph 34, HVG, Waisenzusatzrente gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HVG, Elternrente gemäß Paragraphen 44, 45, HVG) sind nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren. Neufeststellungen sind nicht mehr durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die einkommensabhängige Leistung ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen für die Dauer von sechs Monaten bei der einkommensabhängigen Rente beziehungsweise Zusatzrente
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraphen 23, Absatz 5, 33, Absatz 2, HVG den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb ASVG,
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HVG bei einfach verwaisten Waisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera c, bb erste Fallgruppe und bei Doppelwaisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera c, bb zweite Fallgruppe ASVG,
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraphen 44, 45, HVG bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, aa ASVG und ansonsten den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb
    übersteigt.
  3. Absatz 3,Die Zulage gemäß Paragraph 34, HVG ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bemessung herangezogene und jährlich angepasste Einkommensgrenze für die Dauer von sechs Monaten übersteigt. Die Witwenrente und die übergeleitete Witwenzusatzrente gelten dabei als Einkommen.
  4. Absatz 4,Die Einstellung wird mit dem Beginn des auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Kalendermonates wirksam.
  5. Absatz 5,Von einer Einkommensprüfung ist abzusehen, wenn der Leistungsbezieher das Regelpensionsalter erreicht hat oder eine Pension aus Altersgründen bezieht.
  6. Absatz 6,Paragraph 16, ist auch bei den einkommensabhängigen Leistungen anzuwenden.

Im RIS seit

14.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40178413