Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 197/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Abwicklung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Länder haben den Zweckzuschuss bis 31. März des jeweiligen Jahres zu beantragen. Im Antrag ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung gemäß § 3 bis zum Tag der Antragstellung erfüllt wurde.Die Länder haben den Zweckzuschuss bis 31. März des jeweiligen Jahres zu beantragen. Im Antrag ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung gemäß Paragraph 3 bis zum Tag der Antragstellung erfüllt wurde.
(2)Absatz 2,Der Zweckzuschuss wird vom Bund bis 30. Juni des jeweiligen Jahres überwiesen.
(3)Absatz 3,Sobald die Voraussetzung gemäß § 3 vom Land nicht mehr erfüllt wird, entfällt der Anspruch auf den Zweckzuschuss für beide Jahre und sind die Mittel vom Land umgehend an den Bund zurückzuerstatten.Sobald die Voraussetzung gemäß Paragraph 3, vom Land nicht mehr erfüllt wird, entfällt der Anspruch auf den Zweckzuschuss für beide Jahre und sind die Mittel vom Land umgehend an den Bund zurückzuerstatten.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258728