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§ 5 HeUZG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 197/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 197/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 197/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HeUZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittelverwendung und Berichte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, sind von den Ländern ausschließlich zur Finanzierung der Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, UFG zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Länder berichten dem Bund bis 30. Juni 2026 über die Verwendung der Zweckzuschüsse. In diesem Bericht ist insbesondere auch die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, darzustellen. Diese Berichte sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Mit der Abwicklung der Anträge, Überweisungen und Berichte kann eine Abwicklungsstelle beauftragt werden.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012475

Dokumentnummer

NOR40258729