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§ 6 HGHAG

Fassungen
ab 01.09.1962 — BGBl. Nr. 235/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.09.1962 BGBl. Nr. 235/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1962BGBl. Nr. 235/1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Freizeit und Entgelt für Feiertagsarbeit.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Den Dienstnehmern gebührt in jeder Woche an einem zu vereinbarenden Werktag eine spätestens um 14 Uhr beginnende Freizeit, die bis zum Beginn der Arbeitszeit am nächstfolgenden Tag zu dauern hat. An diesem Tag entfallen die Ruhepausen nach Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Weiters gebührt einmal in 2 Wochen ein arbeitsfreier Sonntag. Diese Freizeit beginnt mit der Beendigung der Arbeitszeit am Samstag und hat bis zum Beginn der Arbeitszeit am Monat zu dauern.
  2. Absatz 2,An Sonntagen, die nicht arbeitsfrei sind, sowie an gesetzlichen Feiertagen darf die Arbeitszeit 6 Stunden nicht übersteigen. An diesen Tagen entfallen die Ruhepausen nach Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Wird der Dienstnehmer an einem Sonntag, der für ihn an sich arbeitsfrei wäre, zu Dienstleistungen herangezogen, so hat der folgende Sonntag für ihn zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, ungeachtet der Dauer der Arbeitsleistung am vorausgehenden Sonntag.
  3. Absatz 3,Nimmt ein Dienstnehmer während einer Freizeit nach Absatz eins und 2 Sachleistungen nicht in Anspruch, so sind ihm diese nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, in Geld abzugelten, vorausgesetzt, daß er die Nichtinanspruchnahme dieser Sachleistungen dem Dienstgeber rechtzeitig mitgeteilt hat.
  4. Absatz 4,Dem Dienstnehmer ist die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten erforderliche Zeit einzuräumen. Diese Zeit ist im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festzulegen und darf weder in die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Freizeiten, noch in die nach Paragraph 5, Absatz 3 und 4 gebührenden Ruhepausen und Ruhezeiten eingerechnet werden.
  5. Absatz 5,Für an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit ist ein Entgelt zu leisten, das nach den Bestimmungen der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen, StGBl. Nr. 212 aus 1945,, zu berechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR12094859

alte Dokumentnummer

N6196221234L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P6/NOR12094859