Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 94/1969Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Behält seine Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 1973 (vgl. Art. II iVm Art. I, BGBl. Nr. 471/1971).Behält seine Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 1973 vergleiche Artikel römisch zwei, in Verbindung mit Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1971,).
Text
Schutz jugendlicher und minderjähriger Dienstnehmer.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei Verwendung Jugendlicher ist auf ihre Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.
(2)Absatz 2,Zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes sind die Jugendlichen jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Die Durchführung der ärztlichen Untersuchung obliegt dem Träger der Krankenversicherung, bei dem der Jugendliche pflichtversichert ist.
(4)Absatz 4,Der zuständige Krankenversicherungsträger hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten zu ersetzen, soweit sie sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben.
(5)Absatz 5,Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
(6)Absatz 6,Der Bund hat dem Träger der Krankenversicherung (Abs. 3) 50 v. H. der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß Abs. 2 sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Abs. 4 zu ersetzen.Der Bund hat dem Träger der Krankenversicherung (Absatz 3,) 50 v. H. der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß Absatz 2, sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Absatz 4, zu ersetzen.
(7)Absatz 7,Die Erziehungsberechtigten können ihre Erziehungsgewalt über den Dienstnehmer, mit Ausnahme des Züchtigungsrechtes, an volljährige Dienstgeber übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Dokumentnummer
NOR40260919