Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1962Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Fürsorgepflicht.
§ 8.Paragraph 8,
Der Dienstgeber hat bei der Regelung der einzelnen Dienstleistungen dafür zu sorgen, daß weder die verlangten Verrichtungen noch die Arbeitsgeräte und Arbeitsräume das Leben, die Gesundheit, die Sittlichkeit und das Eigentum des Dienstnehmers gefährden. Bei Erfüllung dieser Pflicht hat der Dienstgeber auf das Lebensalter, das Geschlecht und den allgemeinen Zustand des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Dokumentnummer
NOR12094861
alte Dokumentnummer
N6196221236L