Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Benannte Vertreter
§ 25.Paragraph 25,
Soweit in diesem Abschnitt auf Kreditvermittler Bezug genommen wird, gelten diese Bestimmungen auch für benannte Vertreter. Ein benannter Vertreter ist eine natürliche oder juristische Person, die Kreditvermittlungstätigkeiten (§ 2 Abs. 5) ausübt und die im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines einzigen Kreditvermittlers handelt. Soweit in diesem Abschnitt auf Kreditvermittler Bezug genommen wird, gelten diese Bestimmungen auch für benannte Vertreter. Ein benannter Vertreter ist eine natürliche oder juristische Person, die Kreditvermittlungstätigkeiten (Paragraph 2, Absatz 5,) ausübt und die im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines einzigen Kreditvermittlers handelt.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015
Dokumentnummer
NOR40176295