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§ 26 HIKrG

Fassungen
ab 21.03.2016 — BGBl. I Nr. 135/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute21.03.2016 BGBl. I Nr. 135/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

21.03.2016BGBl. I Nr. 135/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HIKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

3. Abschnitt
Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen

Anwendbare Bestimmungen

Paragraph 26,

Der 2. Abschnitt ist auch auf Verträge anzuwenden, mit denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine entgeltliche Finanzierungshilfe, etwa einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, gewährt,

  1. Ziffer eins
    die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden oder
  2. Ziffer 2
    die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt ist.

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2015

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40176296