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§ 27 HIKrG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 1/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 1/2021
§ 2721.03.201631.12.2020 BGBl. I Nr. 135/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 1/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HIKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

4. Abschnitt

Kreditierungen im Gemeinwohlinteresse

Vorvertragliche Informationen und Werbung

Paragraph 27,

Werden in Paragraph 5, Absatz eins, genannte Verbraucherkreditverträge oder in Paragraph 26, genannte Finanzierungshilfen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse mit einem begrenzten Kundenkreis geschlossen oder diesem gewährt, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen, so gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Der Kreditgeber hat den Verbraucher in der vorvertraglichen Phase rechtzeitig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger über die Hauptmerkmale, Risiken und Kosten solcher Kreditverträge oder Finanzierungshilfen zu informieren.
  2. Ziffer 2
    Die Werbung für solche Kreditverträge und Finanzierungshilfen hat den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit zu genügen und darf nicht irreführend sein.

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40229720