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§ 4 HosPalFG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 29/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 29/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hospiz- und Palliativfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 29/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HosPalFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Widmung der Zweckzuschüsse und Mittelverwendung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind zweckgewidmet für den Bereich des modular abgestuften Versorgungsangebotes gemäß Absatz 2, für
    1. Ziffer eins
      die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung eines österreichweiten, bedarfsgerechten und flächendeckenden Aus- und Aufbaus,
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung des laufenden Betriebes,
    4. Ziffer 4
      die Finanzierung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen von nicht ehrenamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen sowie
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Vorsorge- und Informationsgesprächen, insbesondere dem VSD Vorsorgedialog®.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, zweckgewidmeten Zweckzuschüsse können für die folgenden nicht LKF-finanzierten, spezialisierten Versorgungsangebote verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      mobile Palliativteams,
    2. Ziffer 2
      mobile Kinder-Palliativteams,
    3. Ziffer 3
      Palliativkonsiliardienste,
    4. Ziffer 4
      Hospizteams,
    5. Ziffer 5
      Kinder-Hospizteams,
    6. Ziffer 6
      Tageshospize,
    7. Ziffer 7
      stationäre Hospize und
    8. Ziffer 8
      stationäre Kinder-Hospize.
  3. Absatz 3,Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können für die in Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, angeführten Maßnahmen auch im Rahmen der Grundversorgung verwendet werden.
  4. Absatz 4,Der Anspruch der einzelnen Person auf eine Leistung der Krankenversicherung wird dadurch nicht berührt.

Schlagworte

Ausbau, Ausbildung, Fortbildung, Vorsorgegespräch

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

20011850

Dokumentnummer

NOR40242967