Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hospiz- und Palliativfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Widmung der Zweckzuschüsse und Mittelverwendung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 sind zweckgewidmet für den Bereich des modular abgestuften Versorgungsangebotes gemäß Abs. 2 fürDie Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind zweckgewidmet für den Bereich des modular abgestuften Versorgungsangebotes gemäß Absatz 2, für
die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
die Sicherstellung eines österreichweiten, bedarfsgerechten und flächendeckenden Aus- und Aufbaus,
die Sicherstellung des laufenden Betriebes,
die Finanzierung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen von nicht ehrenamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen sowie
die Durchführung von Vorsorge- und Informationsgesprächen, insbesondere dem VSD Vorsorgedialog®.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 zweckgewidmeten Zweckzuschüsse können für die folgenden nicht LKF-finanzierten, spezialisierten Versorgungsangebote verwendet werden:Die gemäß Absatz eins, zweckgewidmeten Zweckzuschüsse können für die folgenden nicht LKF-finanzierten, spezialisierten Versorgungsangebote verwendet werden:
mobile Kinder-Palliativteams,
Palliativkonsiliardienste,
stationäre Kinder-Hospize.
(3)Absatz 3,Die Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 können für die in Abs. 1 Z 4 und Z 5 angeführten Maßnahmen auch im Rahmen der Grundversorgung verwendet werden.Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können für die in Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, angeführten Maßnahmen auch im Rahmen der Grundversorgung verwendet werden.
(4)Absatz 4,Der Anspruch der einzelnen Person auf eine Leistung der Krankenversicherung wird dadurch nicht berührt.
Schlagworte
Ausbau, Ausbildung, Fortbildung, Vorsorgegespräch
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
NOR40242967