Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hospiz- und Palliativfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Tarife
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2023 österreichweit einheitlicheDie Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach Paragraph 3, Absatz 2, getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2023 österreichweit einheitliche
Parameter für die Gestaltung und Anwendung von Tarifen und
auf die Parameter bezogene Richtwerte für die Tarife
je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 festzulegen.je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß Paragraph 4, Absatz 2, festzulegen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 erstellten einheitlichen Parameter dienen der Vergleichbarkeit und Transparenz der durch die Richtwerte beschriebenen Tarife. Bei der Gestaltung der Parameter können zumindest folgende Elemente berücksichtigt werden:Die gemäß Absatz eins, erstellten einheitlichen Parameter dienen der Vergleichbarkeit und Transparenz der durch die Richtwerte beschriebenen Tarife. Bei der Gestaltung der Parameter können zumindest folgende Elemente berücksichtigt werden:
Leistungs- und Verrechnungseinheiten unter Berücksichtigung von Personalkosten,
Einsatzzeiten inklusive Fahrzeiten,
Investitions- und Infrastrukturkosten sowie
(3)Absatz 3,Die Länder sind ab dem Jahr 2024 verpflichtet, die österreichweit einheitlichen Parameter und Richtwerte in der Gestaltung und Anwendung von Tarifen je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 zugrunde zu legen.Die Länder sind ab dem Jahr 2024 verpflichtet, die österreichweit einheitlichen Parameter und Richtwerte in der Gestaltung und Anwendung von Tarifen je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 und 2 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.Nähere Bestimmungen im Sinne des Absatz eins und 2 können gemäß Paragraph 15, in einer Verordnung festgelegt werden.
Schlagworte
Leistungseinheit, Investitionskosten
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
NOR40242971