Rechtstracker.at

§ 14 HSchG

Fassungen
ab 25.02.2023 — BGBl. I Nr. 6/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute25.02.2023 BGBl. I Nr. 6/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 6/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

3. Hauptstück
Externe Hinweisgebung und Veröffentlichung von Hinweisen

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sollen prüfen, ob sie einen Hinweis zunächst einer internen Stelle geben können. Einer externen Stelle sollen Hinweise vor allem dann gegeben werden, wenn die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystem entsprechend den Bestimmungen des 2. Hauptstücks nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.
  2. Absatz 2,Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die einen Hinweis im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 15, veröffentlichen, haben Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks unter der Voraussetzung ihrer Schutzwürdigkeit (Paragraph 6,), und
    1. Ziffer eins
      unter der Voraussetzung, dass sie den Hinweis zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben haben, ohne dass innerhalb der in den Paragraph 13, Absatz 9 und Paragraph 17, Absatz 6, bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen worden wären, oder
    2. Ziffer 2
      eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass sie bei einem vorherigen Hinweis an eine externe Stelle Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten haben oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen die Rechtsverletzung vorgegangen wird, insbesondere weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Stelle befürchtet werden, oder
    3. Ziffer 3
      eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass die Rechtsverletzung eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, wie etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251209

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/6/P14/NOR40251209