Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
HinweisgeberInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist als externe Stelle zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12), die sich auf einen Rechtsträger des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10) beziehen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf einen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors beziehen, soweit die Hinweise eine Rechtsverletzung im Sinne des § 5 Z 12 zum Gegenstand haben.Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist als externe Stelle zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen (Paragraph 5, Ziffer 12,), die sich auf einen Rechtsträger des privaten (Paragraph 5, Ziffer 11,) oder des öffentlichen Sektors (Paragraph 5, Ziffer 10,) beziehen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf einen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors beziehen, soweit die Hinweise eine Rechtsverletzung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12, zum Gegenstand haben.
(2)Absatz 2,Soweit die folgenden Stellen oder Systeme aufgrund der in Z 1 bis 8 angeführten Bundesgesetze zuständig sind, besteht keine Zuständigkeit des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung:Soweit die folgenden Stellen oder Systeme aufgrund der in Ziffer eins bis 8 angeführten Bundesgesetze zuständig sind, besteht keine Zuständigkeit des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung:
die Abschlussprüferaufsichtsbehörde aufgrund des § 66 Abs. 1 und 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzdie Abschlussprüferaufsichtsbehörde aufgrund des Paragraph 66, Absatz eins und 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
das bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde aufgrund § 52 e Abs. 1, 2 und 4 Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystemdas bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde aufgrund Paragraph 52, e Absatz eins, 2 und 4 Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem
das bei der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund § 11b Abs. 6 Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2001, eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystemdas bei der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund Paragraph 11 b, Absatz 6, Wettbewerbsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,, eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem die Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund der in § 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, aufgezählten Rechtsaktedie Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund der in Paragraph 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, aufgezählten Rechtsakte die Geldwäschemeldestelle aufgrund des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeskriminalamt-Gesetzdie Geldwäschemeldestelle aufgrund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bundeskriminalamt-Gesetz
die bei den Notariatskammern aufgrund § 154 Abs. 4 Notariatsordnung eingerichteten sicheren Kommunikationskanäledie bei den Notariatskammern aufgrund Paragraph 154, Absatz 4, Notariatsordnung eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle
die bei den Rechtsanwaltskammern aufgrund § 20a Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter eingerichteten sicheren Kommunikationskanäledie bei den Rechtsanwaltskammern aufgrund Paragraph 20 a, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle
das bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund § 100 Abs. 1, 2 und 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem.das bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund Paragraph 100, Absatz eins, 2 und 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 ist für Hinweise auf Rechtsverletzungen im Sinne des § 5 Z 12, die sich auf das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979 beziehen, die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde zuständige externe Stelle.Abweichend von Absatz eins, ist für Hinweise auf Rechtsverletzungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12,, die sich auf das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, BDG 1979 beziehen, die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde zuständige externe Stelle.
(4)Absatz 4,Die Anforderungen an externe Stellen und das von ihnen anzuwendende Verfahren nach dem 2. Abschnitt gelten für alle externen Stellen, für die externen Stellen aufgrund anderer Bundesgesetze jedoch nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2.Die Anforderungen an externe Stellen und das von ihnen anzuwendende Verfahren nach dem 2. Abschnitt gelten für alle externen Stellen, für die externen Stellen aufgrund anderer Bundesgesetze jedoch nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins und 2,
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
NOR40251210