Rechtstracker.at

§ 15 HSchG

Fassungen
ab 25.02.2023 — BGBl. I Nr. 6/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute25.02.2023 BGBl. I Nr. 6/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 6/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist als externe Stelle zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen (Paragraph 5, Ziffer 12,), die sich auf einen Rechtsträger des privaten (Paragraph 5, Ziffer 11,) oder des öffentlichen Sektors (Paragraph 5, Ziffer 10,) beziehen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf einen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors beziehen, soweit die Hinweise eine Rechtsverletzung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12, zum Gegenstand haben.
  2. Absatz 2,Soweit die folgenden Stellen oder Systeme aufgrund der in Ziffer eins bis 8 angeführten Bundesgesetze zuständig sind, besteht keine Zuständigkeit des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung:
    1. Ziffer eins
      die Abschlussprüferaufsichtsbehörde aufgrund des Paragraph 66, Absatz eins und 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
    2. Ziffer 2
      das bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde aufgrund Paragraph 52, e Absatz eins, 2 und 4 Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem
    3. Ziffer 3
      das bei der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund Paragraph 11 b, Absatz 6, Wettbewerbsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,, eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem
    4. Ziffer 4
      die Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund der in Paragraph 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, aufgezählten Rechtsakte
    5. Ziffer 5
      die Geldwäschemeldestelle aufgrund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bundeskriminalamt-Gesetz
    6. Ziffer 6
      die bei den Notariatskammern aufgrund Paragraph 154, Absatz 4, Notariatsordnung eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle
    7. Ziffer 7
      die bei den Rechtsanwaltskammern aufgrund Paragraph 20 a, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle
    8. Ziffer 8
      das bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund Paragraph 100, Absatz eins, 2 und 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, ist für Hinweise auf Rechtsverletzungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12,, die sich auf das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, BDG 1979 beziehen, die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde zuständige externe Stelle.
  4. Absatz 4,Die Anforderungen an externe Stellen und das von ihnen anzuwendende Verfahren nach dem 2. Abschnitt gelten für alle externen Stellen, für die externen Stellen aufgrund anderer Bundesgesetze jedoch nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins und 2,

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251210

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/6/P15/NOR40251210