Rechtstracker.at

§ 26c HVertrG 1993

Fassungen
ab 03.06.2016 — BGBl. I Nr. 29/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26c heute03.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 29/2016
§ 26c01.08.201002.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 26c01.07.200631.07.2010 BGBl. I Nr. 103/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 c

Inkrafttretensdatum

03.06.2016BGBl. I Nr. 29/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HVertrG 1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Folge- und Betreuungsprovision

Paragraph 26 c,

  1. Absatz eins,Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer gebühren dem Versicherungsvertreter die vereinbarten Provisionen aus den von ihm vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträgen (Folgeprovisionen), wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie weiter zahlt oder weiter hätte zahlen müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt.
  2. Absatz eins a,Der Versicherungsvertreter erhält bei ordentlicher Kündigung des Agenturvertrages zumindest 50 % der Folgeprovision.
  3. Absatz 2,Ist der Versicherungsvertreter nach einer mit dem Unternehmer getroffenen schriftlichen Vereinbarung zur Betreuung von Versicherungsnehmern verpflichtet und erhält er dafür eine Provision (Betreuungsprovision) oder ein entsprechendes sonstiges Entgelt, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung dieser Provision oder dieses Entgelts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsvertreter und Unternehmer.
  4. Absatz 3,Die Höhe der Betreuungsprovision oder des sonstigen Entgelts ist ebenfalls schriftlich zu vereinbaren. Besteht keine solche Vereinbarung und ist der Versicherungsvertreter nach Absatz 2, zur Betreuung des Versicherungsnehmers verpflichtet, gilt eine angemessene Betreuungsprovision oder ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
  5. Absatz 4,Der Unternehmer ist berechtigt, den Anspruch auf Folgeprovision durch eine Abschlagszahlung abzugelten. Bei der Berechnung dieser Abschlagszahlung ist von der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge auszugehen, wobei das außerordentliche Kündigungsrecht nach Paragraph 8, Absatz 3, VersVG und sonstige Auflösungsgründe des Versicherungsvertrags zu berücksichtigen sind.

Im RIS seit

02.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10003122

Dokumentnummer

NOR40180737