Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26dParagraph 26 d
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29, Absatz 4,
Text
Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters
§ 26d.Paragraph 26 d,
Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt. Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach Paragraph 26 c, Absatz eins, bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 24, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
NOR40078449