Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IEF-Service-GmbH-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 88/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 23.Paragraph 23,
Auf alle Dienstnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft in diesen Angelegenheiten als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt. Auf alle Dienstnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teiles, des fünften Teiles und des Paragraph 50, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft in diesen Angelegenheiten als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GBG) gilt.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
NOR40019595