Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IEF-Service-GmbH-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 88/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Interessenvertretung der Dienstnehmer
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Dem Zentralausschuss des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen obliegt ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrats die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des ArbVG.
(2)Absatz 2,Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1) aufnehmen kann.Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der Gesellschaft (Paragraph 9, Absatz eins,) aufnehmen kann.
(3)Absatz 3,Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
NOR40019596