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§ 25 IEFG

Fassungen
ab 01.08.2001 — BGBl. I Nr. 88/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.08.2001 BGBl. I Nr. 88/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. I Nr. 88/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IEFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Rechtsvertretung und Befreiungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, die in ihrem Mehrheitseigentum stehen, sind berechtigt, in allen Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Abgaben, die mit der Gründung und Vermögensübertragung einschließlich der Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten von den Steuern und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

20001414

Dokumentnummer

NOR40019597