Rechtstracker.at

§ 21 IG-ZG

Fassungen
ab 01.06.1996 — BGBl. Nr. 263/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.06.1996 BGBl. Nr. 263/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.06.1996BGBl. Nr. 263/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-ZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Spezialität der Vollstreckung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Eine zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafe übernommene Person darf in Österreich ohne Zustimmung des Internationalen Gerichtes wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich das Urteil des Internationalen Gerichtes nicht bezieht, weder verfolgt oder bestraft noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
  2. Absatz 2,Die Spezialität der Vollstreckung steht einer solchen Maßnahme nicht entgegen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die Person nach ihrer Entlassung länger als 45 Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
    2. Ziffer 2
      die Person das Gebiet der Republik Österreich auf welche Weise auch immer verläßt und freiwillig zurückkehrt oder rechtmäßig aus einem dritten Staat zurückgebracht wird oder
    3. Ziffer 3
      das Internationale Gericht auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038504

Alte Dokumentnummer

N2199655793J