Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1996Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Berichte über den Strafvollzug
§ 22.Paragraph 22,
Die Justizanstalt, in der der Strafgefangene die vom Internationalen Gericht verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, hat dem Bundesminister für Justiz zumindest einmal jährlich und nach Abschluß der Vollstreckung einen Führungs- und Gesundheitsbericht vorzulegen. Dem Bundesminister für Justiz ist umgehend zu berichten, wenn der Strafgefangene vor Abschluß der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft geflohen ist oder wenn die Vollstreckung aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich ist.
Schlagworte
Führungsbericht
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR12038505
Alte Dokumentnummer
N2199655794J