Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1996Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Abs. 1: VerfassungsbestimmungAbsatz eins :, Verfassungsbestimmung
Text
Bedingte Entlassung und Begnadigung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung oder Begnadigung oder eine Abänderung der Strafe eines vom Internationalen Gericht Verurteilten entscheidet der Präsident des Internationalen Gerichtes.
(2)Absatz 2,Alle Anträge auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sind vom Bundesministerium für Justiz mit einer Mitteilung über die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 des Strafgesetzbuches an das Internationale Gericht weiterzuleiten.Alle Anträge auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sind vom Bundesministerium für Justiz mit einer Mitteilung über die zeitlichen Voraussetzungen nach Paragraph 46, des Strafgesetzbuches an das Internationale Gericht weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Umstände, die für eine bedingte Entlassung oder Begnadigung sprechen, sind dem Internationalen Gericht von Amts wegen mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR12038506
Alte Dokumentnummer
N2199655795J