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§ 23 IG-ZG

Fassungen
ab 01.06.1996 — BGBl. Nr. 263/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.06.1996 BGBl. Nr. 263/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.06.1996BGBl. Nr. 263/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-ZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Bedingte Entlassung und Begnadigung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung oder Begnadigung oder eine Abänderung der Strafe eines vom Internationalen Gericht Verurteilten entscheidet der Präsident des Internationalen Gerichtes.
  2. Absatz 2,Alle Anträge auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sind vom Bundesministerium für Justiz mit einer Mitteilung über die zeitlichen Voraussetzungen nach Paragraph 46, des Strafgesetzbuches an das Internationale Gericht weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Umstände, die für eine bedingte Entlassung oder Begnadigung sprechen, sind dem Internationalen Gericht von Amts wegen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038506

Alte Dokumentnummer

N2199655795J