Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1996Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die übernommene Strafvollstreckung kann mit Zustimmung des Internationalen Gerichtes auf Ersuchen eines dritten Staates diesem übertragen werden.
(2)Absatz 2,Einem Ersuchen des Internationalen Gerichtes auf Überstellung eines Strafgefangenen in einen anderen Staat ist umgehend zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Ersucht ein Strafgefangener um Vollstreckung der über ihn vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafe in einem anderen Staat, so ist sein Ansuchen dem Internationalen Gericht zuzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR12038507
Alte Dokumentnummer
N2199655796J