Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1996Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
SECHSTER ABSCHNITT
Wirkung der Entscheidungen des Internationalen Gerichtes
§ 26.Paragraph 26,
Ein rechtskräftiges Urteil des Internationalen Gerichtes begründet in Verfahren vor den österreichischen Gerichten bei Klagen des Opfers gegen den Verurteilten den vollen Beweis dessen, was darin auf Grund eines Beweisverfahrens festgestellt wurde. Der Beweis der Unrichtigkeit der Feststellungen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR12038509
Alte Dokumentnummer
N2199655798J