Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1996Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Vollstreckung von Rückstellungsentscheidungen
§ 27.Paragraph 27,
Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen. Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des Paragraph 79, Absatz 2, der Exekutionsordnung erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR12038510
Alte Dokumentnummer
N2199655799J