Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Integrationsjahrgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft (vgl. § 11).Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft vergleiche Paragraph 11,).
Text
Integrationskarte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das AMS hat für die TeilnehmerInnen am Integrationsjahr eine Integrationskarte anzulegen, in die jede Änderung einzutragen ist. Die Integrationskarte ist den TeilnehmerInnen bei Bedarf, insbesondere bei wesentlichen Änderungen und auf Verlangen der TeilnehmerInnen, auszudrucken oder auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,In die Integrationskarte sind insbesondere einzutragen:
der zeitliche Rahmen der einzelnen Module,
die Ergebnisse des Kompetenzclearings gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 oder andere vorhandene Ergebnisse einer Kompetenzfeststellung,die Ergebnisse des Kompetenzclearings gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, oder andere vorhandene Ergebnisse einer Kompetenzfeststellung,
die Absolvierung einer Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3,die Absolvierung einer Maßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 3,,
der begründete Entfall einer Maßnahme gemäß § 5 Abs. 4 undder begründete Entfall einer Maßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 4, und
sonstige, auch bei anderen Einrichtungen absolvierte Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193717