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§ 4 IJG

Fassungen
ab 01.09.2017 — BGBl. I Nr. 75/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.2017 BGBl. I Nr. 75/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Integrationsjahrgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. I Nr. 75/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IJG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft vergleiche Paragraph 11,).

Text

Integrationskarte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das AMS hat für die TeilnehmerInnen am Integrationsjahr eine Integrationskarte anzulegen, in die jede Änderung einzutragen ist. Die Integrationskarte ist den TeilnehmerInnen bei Bedarf, insbesondere bei wesentlichen Änderungen und auf Verlangen der TeilnehmerInnen, auszudrucken oder auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,In die Integrationskarte sind insbesondere einzutragen:
    1. Ziffer eins
      der zeitliche Rahmen der einzelnen Module,
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse des Kompetenzclearings gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, oder andere vorhandene Ergebnisse einer Kompetenzfeststellung,
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung einer Maßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      der begründete Entfall einer Maßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 4, und
    5. Ziffer 5
      sonstige, auch bei anderen Einrichtungen absolvierte Maßnahmen.

Schlagworte

Teilnehmerin

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20009899

Dokumentnummer

NOR40193717