Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Integrationsjahrgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft (vgl. § 11).Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft vergleiche Paragraph 11,).
Text
Maßnahmen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres sind so zu gestalten, dass sie möglichst gute Voraussetzungen für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt bieten.
(2)Absatz 2,Das AMS hat nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen dafür zu sorgen, dass für alle TeilnehmerInnen ausreichend geeignete Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres zur Verfügung stehen und diesen angeboten werden.
(3)Absatz 3,Die Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres umfassen, je nach Erfordernis, insbesondere folgende Module, die auch parallel absolviert werden können:
Deutschkurse ab Sprachniveau A2,
Abklärung und Unterstützung bei der Anerkennung von Qualifikationen und Zeugnissen,
Werte- und Orientierungskurse in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF),
Berufsorientierungs- und Bewerbungstraining,
Arbeitsvorbereitungsmaßnahmen,
Arbeitstrainings, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden, im Interesse des Gemeinwohls (im Sinne einer gemeinnützigen Tätigkeit) liegen und zugleich der Anwendung und Erweiterung von Kenntnissen und Fertigkeiten dienen, bis zu längstens zwölf Monate dauern können und bei den vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannten Trägern absolviert werden können,Arbeitstrainings, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden, im Interesse des Gemeinwohls (im Sinne einer gemeinnützigen Tätigkeit) liegen und zugleich der Anwendung und Erweiterung von Kenntnissen und Fertigkeiten dienen, bis zu längstens zwölf Monate dauern können und bei den vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß Paragraph 4, des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, anerkannten Trägern absolviert werden können,
(4)Absatz 4,Weisen Personen entsprechende Vorkenntnisse oder Erfahrungen auf, so haben im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bestimmte Maßnahmen im Rahmen von Modulen gemäß Abs. 3 zu entfallen, wenn dadurch eine zügige und nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert wird. Während der Teilnahme am freiwilligen Integrationsjahr gemäß Abschnitt 4a des Freiwilligengesetzes – FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres gemäß § 3. Die Absolvierung eines freiwilligen Integrationsjahres nach Abschluss des Integrationsjahres gemäß § 3 ist zulässig.Weisen Personen entsprechende Vorkenntnisse oder Erfahrungen auf, so haben im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bestimmte Maßnahmen im Rahmen von Modulen gemäß Absatz 3, zu entfallen, wenn dadurch eine zügige und nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert wird. Während der Teilnahme am freiwilligen Integrationsjahr gemäß Abschnitt 4a des Freiwilligengesetzes – FreiwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres gemäß Paragraph 3, Die Absolvierung eines freiwilligen Integrationsjahres nach Abschluss des Integrationsjahres gemäß Paragraph 3, ist zulässig.
Schlagworte
Wertekurs, Berufsorientierungstraining, Teilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193718