Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Integrationsjahrgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft (vgl. § 11).Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft vergleiche Paragraph 11,).
Text
Übertragung von Aufgaben
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das AMS kann, soweit dies zweckmäßig ist, Aufgaben im Sinne des § 30 Abs. 3 und Dienstleistungen im Sinne des § 32 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, vertraglich an dafür geeignete Einrichtungen übertragen und Förderungen insbesondere für das Arbeitstraining gemäß § 5 Abs. 3 Z 7 vorsehen.Das AMS kann, soweit dies zweckmäßig ist, Aufgaben im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3 und Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, vertraglich an dafür geeignete Einrichtungen übertragen und Förderungen insbesondere für das Arbeitstraining gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 7, vorsehen. (2)Absatz 2,Das AMS kann die Durchführung einzelner Maßnahmen, die Koordinierung zu absolvierender Maßnahmen sowie die Festlegung der Module und der Dokumentation in einer Integrationskarte an eine oder mehrere geeignete Einrichtungen übertragen. Die Übertragung kann nach regionalen oder sonstigen zweckmäßigen Gesichtspunkten gegliedert werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193719