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§ 7 IJG

Fassungen
ab 01.09.2017 — BGBl. I Nr. 75/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.09.2017 BGBl. I Nr. 75/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Integrationsjahrgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. I Nr. 75/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IJG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft vergleiche Paragraph 11,).

Text

Datenübermittlung und – verarbeitung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das AMS ist ermächtigt, von ihm verarbeitete Daten an den ÖIF zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem ÖIF in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4,, erforderlich sind. Der ÖIF ist ermächtigt, von ihm verarbeitete Daten an das AMS zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem AMS in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  2. Absatz 2,Das AMS darf die ihm gemäß Paragraph 8, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, für die Zielgruppe (Paragraph 2,) übermittelten Daten sowie Daten gemäß Paragraph 25, AMSG zur Zielgruppe verarbeiten, soweit dies für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, und diese auch für andere gesetzliche Aufgabenbereiche, die dem AMS zur Besorgung übertragen wurden, verwenden und verarbeiten. Hinsichtlich der Verwendung der Daten ist Paragraph 25, AMSG entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das AMS hat die gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten Daten drei Jahre nach Ende der Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu löschen, soweit sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20009899

Dokumentnummer

NOR40193720