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§ 8 IJG

Fassungen
ab 01.09.2017 — BGBl. I Nr. 75/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.09.2017 BGBl. I Nr. 75/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Integrationsjahrgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. I Nr. 75/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IJG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft vergleiche Paragraph 11,).

Text

Richtlinie

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsrat des AMS hat eine Richtlinie zu erlassen, in der die Eingliederung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt sowie die Vorbereitung der Arbeitsmarktintegration von AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes sehr wahrscheinlich ist, im Rahmen des Integrationsjahres geregelt werden.
  2. Absatz 2,Die Richtlinie hat insbesondere auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß den Paragraphen 35 bis 37 AMSG für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte vorzusehen. Es ist sicherzustellen, dass es zu keiner Doppelversorgung mit Beihilfen des AMS und Leistungen aus der Sozialhilfe oder der bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt.

Schlagworte

Asylwerberin

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20009899

Dokumentnummer

NOR40193721