Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Immobilien-Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Text
Anlage C
Schema C
Schema für den vereinfachten Prospekt
Kurzdarstellung des Immobilienfonds
– Datum seiner Gründung
– die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien – (gegebenenfalls) Angaben über externe Beraterfirmen – (gegebenenfalls) Angaben über Unternehmen, an die delegiert
wurde
– Depotbank
– Abschlussprüfer
– den Immobilienfonds anbietende Finanzgruppe (zB ein Kreditinstitut)
Anlageinformationen
– Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Immobilienfonds (zB Immobilienspezialisierung nach geografischen Kriterien und/oder Immobilienarten)
– Anlagestrategie des Immobilienfonds und kurze Beurteilung des Risikoprofils des Immobilienfonds
– bisherige Wertentwicklungen des Immobilienfonds und ein Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indiz für die zukünftige Wertentwicklung ist – derartige Informationen können in den Prospekt eingefügt oder angehängt werden
– Profil des typischen Anlegers, für den der Immobilienfonds
konzipiert ist
Wirtschaftliche Informationen
– Geltende Steuervorschriften
– Ein- und Ausstiegsprovisionen
– etwaige sonstige Provisionen und Gebühren, wobei danach zu
unterscheiden ist, welche vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und welche aus dem Sondervermögen des Immobilienfonds zu zahlen sind
Den Handel betreffende Informationen
– Art und Weise des Erwerbs der Anteile
– Art und Weise der Veräußerung der Anteile
– Häufigkeit und Ort sowie Art und Weise der Veröffentlichung
bzw. Zurverfügungstellung der Anteilspreise
Zusätzliche Informationen
– Hinweis darauf, dass auf Anfrage der vollständige Prospekt
sowie die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos vor und nach Vertragsschluss angefordert werden können
– zuständige Aufsichtsbehörde
– Angabe einer Kontaktstelle (Person/Abteilung; Zeiten usw.),
bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können,
– Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospekts
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Dokumentnummer
NOR40080894