Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ingenieurgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß § 2 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß Paragraph 2, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.
(2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere
die Führung des Verfahrens, insbesondere Entgegennahme und Prüfung der Anträge,
die Zulassung zu den Fachgesprächen,
die Weiterleitung der geprüften Anträge an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zur Durchführung der Fachgespräche sowie
die Ausstellung von Bescheiden (entsprechend § 5 Abs. 7 und 8).die Ausstellung von Bescheiden (entsprechend Paragraph 5, Absatz 7 und 8).
(3)Absatz 3,Der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik obliegt:
die Bestellung der Zertifizierungskommissionen (entsprechend § 5 Abs. 4),die Bestellung der Zertifizierungskommissionen (entsprechend Paragraph 5, Absatz 4,),
die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Fachgesprächen (entsprechend § 5 Abs. 3),die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Fachgesprächen (entsprechend Paragraph 5, Absatz 3,),
die Organisation und die Durchführung der Fachgespräche (entsprechend § 5 Abs. 4 bis 6),die Organisation und die Durchführung der Fachgespräche (entsprechend Paragraph 5, Absatz 4 bis 6),
die Einhebung der Taxen gemäß § 9 Abs. 1 und 2,die Einhebung der Taxen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2,
die Bezahlung der Funktionsentschädigungen gemäß § 9 Abs. 3,die Bezahlung der Funktionsentschädigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
die Übermittlung der Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Abschluss der Fachgespräche sowie
die Führung einer Statistik.
Schlagworte
Zertifizierungsverfahren, Agrarpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190496