Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ingenieurgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Richtlinien für das Zertifizierungsverfahren
§ 7.Paragraph 7,
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zur Förderung der Transparenz Richtlinien über die für die Beurteilung maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz sowie sonstigen Kriterien, die beim Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, durch generelle Weisung an die Zertifizierungsstellen zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Richtlinien für das Fachgespräch gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 durch generelle Weisung an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu erlassen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zur Förderung der Transparenz Richtlinien über die für die Beurteilung maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz sowie sonstigen Kriterien, die beim Fachgespräch gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zu berücksichtigen sind, durch generelle Weisung an die Zertifizierungsstellen zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Richtlinien für das Fachgespräch gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, durch generelle Weisung an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu erlassen.
Schlagworte
Agrarpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190497