Rechtstracker.at

§ 15 InvKG

Fassungen
ab 11.10.2020 — BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute11.10.2020 BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

11.10.2020BGBl. I Nr. 87/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

Kooperation bei nicht überprüften Direktinvestitionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Erlangt das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung Kenntnis von einer nicht überprüften Direktinvestition in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung in Österreich im Sinne von Paragraph 3, haben könnte, so hat es unverzüglich das Komitee für Investitionskontrolle zu befassen.
  2. Absatz 2,Alle Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung unverzüglich über Vorgänge im Sinne von Absatz eins, zu informieren, von denen sie Kenntnis erlangen.
  3. Absatz 3,Der andere EU-Mitgliedstaat, in dem die Direktinvestition geplant ist oder getätigt wurde, ist um zusätzliche Informationen dazu zu ersuchen, wenn diese notwendig zur Einschätzung der möglichen Gefährdung und zur Abgabe von begründeten Kommentaren sind. Diese Ersuchen haben den Anforderungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Ergibt sich aus den ursprünglichen Informationen über die Direktinvestition allein oder im Zusammenhang mit zusätzlichen Informationen aufgrund eines Ersuchens gemäß Absatz 3,, dass diese Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Paragraph 3, in Österreich führen könnte, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung des Komitees für Investitionskontrolle Kommentare an den betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat zu richten. Diese Kommentare sind gleichzeitig auch der Europäischen Kommission zu übermitteln. Sie sind spätestens innerhalb von 35 Kalendertagen ab dem Einlangen zusätzlicher Informationen des anderen EU-Mitgliedstaates zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind auf nicht überprüfte Direktinvestitionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht anzuwenden, die vor dem 10. April 2019 abgeschlossen wurden. Kommentare gemäß Absatz 4, dürfen spätestens 15 Monate nach Abschluss einer solchen Direktinvestition abgegeben werden.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225573